Rechtlicher Status von Cookies: Bußgelder sind in Deutschland bisher unüblich

Durch das europaweite Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Mai 2018 haben sich viele Vorschriften rund um die Speicherung von sensiblen Nutzerdaten innerhalb der EU geändert.

Seit Einführung der DSGVO im Jahr 2018 ist es erforderlich, dass Unternehmen und Webseitenbetreiber in ihrer Datenschutzerklärung ausdrücklich vermerken, dass sie Cookies verwenden, insofern sie diese natürlich auch wirklich verwenden.

Da die Angabe teilweise vage ist, sind Verstöße gegen die Cookie-Richtlinie keine Seltenheit. Sie reichen von unzureichendem Inhalt über falsche Cookie-Banner bis hin zu falscher Bannerplatzierung. Viele Website-Betreiber irren sich oft in ihrem Informationsangebot. Daher müssen sie die Nutzer auch selbstständig über die Speicherdauer und deren Funktionsweise informieren.

Für Unternehmen und Website-Betreiber kann ein Verstoß gegen die DSGVO durch fehlerhafte Cookie-Banner sehr kostspielig werden. Es gibt jedoch keinen festen Strafbetrag. Entscheidend ist vielmehr immer, wie hoch der Umsatz des gegen die geltenden Vorschriften verstoßenden Unternehmens ist.

Daher lassen wir unsere Datenschutzerklärung mit Hilfe einer entsprechenden Agentur und einem Fachanwalt regelmäßig überprüfen und anpassen. Die zur Verfügung gestellten Informationen sollen für das Thema sensibilisieren, ersetzen jedoch keine individuelle juristische Beratung.

Sie haben Fragen zu Ihrer IT-Sicherheit? Gerne stehen Ihnen unsere Experten zur Verfügung. Wir freuen uns über Ihre Nachricht - https://www.iteracon.de/kontakt

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